Satzung der Musikgeschichtlichen Kommission e.V.

(8. Fassung, 7. 3. 2006)

§ 1

Der Verein „Musikgeschichtliche Kommission e.V.“ stellt sich die Aufgabe, die deutschen musikalischen Quellenpublikationen fortzusetzen. Quellenpublikationen sind musikalische Denkmalsausgaben nach Art der ehemaligen „Denkmäler der deutschen Tonkunst“ und des „Erbes deutscher Musik“ sowie wissenschaftliche Gesamtausgaben.

Zu den Aufgaben des Vereins gehören ferner die mit den vorgenannten Arbeitsvorhaben in Zusammenhang stehenden oder zu ihrer Vorbereitung dienenden Arbeiten. Insbesondere werden darunter verstanden die Publikation von Abhandlungen, die Anlage einer photographischen Quellensammlung und ähnliches.

Der Verein nimmt seine Aufgaben insbesondere durch Erhaltung und Betrieb des Deutschen Musikgeschichtlichen Archivs in Kassel in enger Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Musikforschung sowie den bestehenden Instituten für Musikforschung wahr. Die Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen, die ähnliche Vorhaben verfolgen, bleibt vorbehalten.

Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und ist beim Amtsgericht Kassel in das Vereinsregister eingetragen worden.

§ 2

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder (siehe § 3) erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglied des Vereins kann werden, wer auf Beschluß der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden dazu aufgefordert wird.

Der jeweilige Präsident der Gesellschaft für Musikforschung und der jeweilige Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung Preußischer Kulturbesitz, Berlin, sind Mitglieder des Vereins.

Vereinsbeiträge werden nicht erhoben.

Die Union der Akademien der Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, solange der Verein durch sie Mittel aus der Gemeinschaftsfinanzierung des Bundes und der Länder erhält.

Der Austritt aus dem Verein ist möglich bei schriftlicher Abmeldung mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf des Geschäftsjahres.

§ 4

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 5

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen und mit bestimmter Tagesordnung einzuberufen.

Die für die Gemeinschaftsfinanzierung zuständigen Ministerien des Bundes und der betreffenden Länder sowie die Stadt Kassel werden eingeladen, je einen Vertreter als Gast zur Mitgliederversammlung zu entsenden, solange sie sich an der Finanzierung beteiligen.

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig.

Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und ist berechtigt, sie einem anderen Vereinsmitglied zu übertragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 6

Der Mitgliederversammlung obliegt

a) Wahl des Vorstandes

b) Genehmigung des Haushaltsplanes.

Soweit öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden, können diese nur in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften der  Zuwendungsgeber verwendet werden.

c) Genehmigung der Jahresrechnung und der Rechnungsprüfung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Änderung der Satzung

f) Ausschluss von Mitgliedern

e) Auflösung des Vereins.

§ 7

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

Die Amtsdauer des Vorstands beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

§ 8

Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Er hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder es verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

§ 9

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 10

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten den Verein und seine Aufgaben gefährdet. Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch eine Mitgliederversammlung, wenn der Ausschlußantrag auf der Tagesordnung stand und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören.

§ 11

Die Satzung kann geändert werden, wenn der Änderungsantrag auf der Tagesordnung stand und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Satzungsänderungen, die den Vereinszweck (§1) oder die Mitgliedschaft der Union der Akademien der Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3) betreffen, bedürfen der Zustimmung der Konferenz, solange der Verein durch sie Mittel aus der Gemeinschaftsfinanzierung des Bundes und der Länder erhält.

§ 12

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn der Auflösungsantrag auf der Tagesordnung stand und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die auflösende Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren und die Verwendung des Vereinsvermögens.

Der Auflösungsbeschluß sowie die Vermögensverfügung bedürfen, soweit Zuwendungen aus der Gemeinschaftsfinanzierung des Bundes und der Länder betroffen sind, der Zustimmung der Union der Akademien der Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Davon unberührt bleiben etwaige Ansprüche des Landes Hessen und der Stadt Kassel aus ihren für das Deutsche Musikgeschichtliche Archiv in Kassel zweckgebundenen Zuwendungen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft und dient im Sinne des § 1 gemeinnützigen Aufgaben der musikwissenschaftlichen Forschung.